Jahr: 2026
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Kathrin und Bernd Stephan (von links) begrüßten Landrat Miroslaw Kowalski und Christina Biehl (Wirtschaftsförderungs-GmbH) in ihrem Betrieb in Frauenberg. Foto: Sarah Hippeli (Herbert Stephan KG)Frauenberg. Bei einem Besuch in Frauenberg informierten sich Landrat Miroslaw Kowalski und die Geschäftsführerin der Wirtschaftsförderungs- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Christina Biehl, über die Entwicklung und Perspektiven der Herbert Stephan KG, einer der traditionsreichsten Edelsteinmanufakturen der Region. Der Besuch bot einen umfassenden Einblick in ein Unternehmen, das seit fast 100 Jahren fest mit dem Namen Idar-Oberstein und der Edelsteinverarbeitung verbunden ist.Gegründet wurde das Unternehmen 1932 von Herbert Stephan und seiner Frau Gertrud in der Hauptstraße in Oberstein. Dank eines ausgeprägten internationalen Netzwerks, insbesondere in die USA, entwickelte sich der Betrieb rasch zu einer erfolgreichen Edelsteinhandlung. 1957 eröffnete Sohn Klaus Stephan im Alter von nur 18 Jahren die erste Fabrik am heutigen Standort in Frauenberg. Schon früh setzte er auf die Verbindung regionaler Handwerkskunst mit selbstentwickelter Technologie zur industriellen Fertigung von Edelsteinen. Zwischen 1980 und 2010 trug fast jeder Absolvent einer amerikanischen Hochschule und Gewinner von US-Championships Ringe mit Edelsteinen aus dem Hause Stephan.Seit 2013 wird das Familienunternehmen in dritter Generation von Bernd und Kathrin Stephan geführt. Beide lernten sich während ihres Studiums an der privaten Universität für Wirtschaft und Recht (EBS) in Oestrich-Winkel kennen. Unter ihrer Führung erfolgte eine strategische Neuausrichtung: Der Fokus verlagerte sich vom rückläufigen US-Schulringmarkt hin zur europäischen Luxusgüterindustrie. Parallel dazu wurden Ausbildung, moderne Unternehmensstrukturen sowie eine nachhaltige und transparente Lieferkette gezielt weiterentwickelt.Heute beschäftigt die Herbert Stephan KG mehr als 250 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus unterschiedlichen Kulturen. Viele von ihnen sind bereits in zweiter oder dritter Generation im Unternehmen tätig. Dabei prägen internationale Fachkräfte das Arbeitsumfeld. Sprachförderung, Chancengleichheit und ein respektvolles Miteinander sind fester Bestandteil der Unternehmenskultur – von der Ausbildung bis in die Führungsebene.Im Mittelpunkt des Firmenbesuchs stand stets die technologische Entwicklung. In den vergangenen 60 Jahren wurde die Edelsteinbearbeitung konsequent von handbetriebenen Maschinen auf hochmoderne, computergesteuerte Fertigung umgestellt. Unter anderem kommen CNC- und Ultraschallmaschinen, Laser- und Präzisionsgravuren sowie eigens entwickelte Anlagen zum Einsatz. Als Marktführer in der maschinellen Gravur von Edelsteinen fertigt das Unternehmen jährlich Hunderttausende Gravuren. Durch Rapid Prototyping können Designentwürfe direkt in Stein umgesetzt werden.Das Sortiment umfasst rund 200 verschiedene Materialien, darunter natürliche Edel- und Halbedelsteine wie Achat, Amethyst, Lapis, Malachit oder Türkis. Ergänzt wird das Angebot durch synthetische Steine, die in ihren chemischen und physikalischen Eigenschaften natürlichen Vorbildern entsprechen.Darüber hinaus fertigt das Unternehmen hochwertige Doubletten und Tripletten, bei denen verschiedene Natursteine zu einzigartigen Schmuckstücken kombiniert werden.Neben der wirtschaftlichen Bedeutung spielt auch das regionale Engagement eine zentrale Rolle. Die Herbert Stephan KG arbeitet eng mit Berufs- und allgemeinbildenden Schulen zusammen, unterstützt Vereine und Initiativen und fördert das ehrenamtliche Engagement der Mitarbeiter durch besondere Freistellungen. Für die Geschäftsführung ist gesellschaftliches Engagement ein selbstverständlicher Teil unternehmerischer Verantwortung.Zum Abschluss des Besuchs wurde der Blick in die Zukunft gerichtet. Mit den Neugründungen Stephan Gems und dem Gem-Atelier in Idar-Oberstein stehen bereits neue Projekte in den Startlöchern. Wo könnten diese Unternehmungen – für die noch Fachkräfte gesucht werden – besser gelingen als am Hotspot der Edelsteine, der Tradition, Innovation und internationale Strahlkraft vereint. „Mich hat besonders beeindruckt, mit welcher Leidenschaft und Weitsicht die Herbert Stephan KG diese Themen verbindet. Das Unternehmen steht für höchste handwerkliche Qualität, internationale Offenheit und eine starke Verantwortung für Mitarbeitende und Region und ist damit ein echtes Aushängeschild für unseren Wirtschaftsstandort“, resümiert Christina Biehl.
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Frauenberg
Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Frauenberg
Der Ortsgemeinderat Frauenberg hat in seiner Sitzung am 09.12.2025 der Widmung von Gemeindestraßen zugestimmt.
Die Widmun liegt in der Zeit vom 19.01.2026 bis einschließlich 17.02.2026 bei der Verbandsgemeinde Baumholder, Zimmer Nr. 007, (Frau Klein) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Baumholder, 13.01.2026
Gez. Karl-Heinz Thom


Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbasu von Verkahrsanlagen
(Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
der Ortsgemeinde Frauenberg
vom 08.12.2025
Der Gemeinderat Frauenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Gemeinde Frauenberg erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, 2. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, 3. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, 4. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. (3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
- 2 Beitragsfähige Verkehrsanlage
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
- 3 Ermittlungsgebiete
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 und 2 beigefügten Plan ergeben.
1. Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet aus der Ortslage Frauenberg. 2. Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet von den Verkehrsanlagen „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“. Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 3 beigefügt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
- 4 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
- 5 Gemeindeanteil
(1) Der Gemeindeanteil in Abrechnungseinheit 1 beträgt 30 %.
(2) Der Gemeindeanteil in Abrechnungseinheit 2 beträgt 30 %.
6 Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. 2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Gehen die Grundstücke über die in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinien hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen baulicher Anlagen zu berücksichtigen, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“ (3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt. 2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. 4. Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss. 6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. 7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. 9. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.
- 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
- 8 Beitragsfähige Verkehrsanlage
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
- 9 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Frauenberg Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
- 10 Ablösung des Ausbaubeitrages
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
- 11 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
- 12 Veranlagung und Fälligkeit
(1 ) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages, 2. den Namen des Beitragsschuldners, 3. die Bezeichnung des Grundstückes, 4. den zu zahlenden Betrag, 5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung, 6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, 7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und 8. eine Rechtsbehelfsbelehrung. (3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
- 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
a) 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage, b) 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn, c) 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges, d) 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen. Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbauträge nach dem KAG entstanden sind.
(2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
(3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:
0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwei Jahre Verschonung
2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche – vier Jahre Verschonung
4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche – sechs Jahre Verschonung
6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche – acht Jahre Verschonung
8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche – zehn Jahre Verschonung
10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwölf Jahre Verschonung
12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung
14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung
16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung
Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung
Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.
- 14 Öffentliche Last
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
- 15 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.
Frauenberg, den 08.12.2025
Karl-Heinz Thom
Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1 – Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet aus der Ortslage Frauenberg
Anlage 2 – Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet von den Verkehrsanlagen „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“
Anlage 3
Begründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Ausgestaltung der beiden öffentlichen Einrichtungen Abrechnungseinheit 1 und 2
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Entscheidungen zum „wiederkehrenden Beitrag“ vom 25. Juni 2014 festgehalten, dass bei deutlich getrennt liegenden Ortsteilen regelmäßig auch getrennte Abrechnungsgebiete zu bilden sind. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung.
Zugleich setzt die Erhebung von Ausbaubeiträgen aber immer die bereits in der Vergangenheit erfolgte erstmalige Herstellung der Verkehrsanlage voraus. Dies ist begründet im Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 des Grundgesetzes), wenn es sich um eine Erschließungsanlage nach § 127 Abs 2 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt (vgl. auch Begründung zum Entwurf des Kommunalabgabengesetzes 1996 zu § 10 Abs 1).
Im Falle der Ortsgemeinde Frauenberg liegen zwischen dem Ende der Bebauung in der eigentlichen Ortslage (OD der K 12, „Hauptstraße“) und der Einzelbebauung im Bereich der Verkehrsanlagen „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“ ca. 400 m Luftlinie. Die freie Strecke der K 12 steigt von der Abzweigung der „Bahnhofstraße“ als tiefstem Punkt direkt an der Nahe nach einer 90°-Kurve stark an, unterquert in einer S-förmigen Kurve die freie Strecke die L 176 und trifft nach der Abzweigung der L 176 auf die OD-Grenze der Ortslage.
Die Entfernung von der Ortslage, die Topographie, der Verlauf der K 12 und die trennende Wirkung durch die L 176 führen dazu, dass nicht mehr von einem einheitlichen Abrechnungsgebiet gesprochen werden kann. Aus diesem Grund ist für die Ortslage von Frauenberg eine eigenständige Abrechnungseinheit 1 zu bilden (§ 3 Abs 1 Nr. 1 der Ausbaubeitragssatzung).
Der Bereich „Bahnhofstraße“ und “Am Bahnhof“ zeichnet sich durch ein zusammenhängend bebautes Gebiet aus, in dem keine trennenden Zäsuren vorhanden sind.
Durch diese örtlichen Gegebenheiten hat sich der Ortsgemeinderat Frauenberg dazu entschieden den Bereich „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“ zu der Abrechnungseinheit 2 zusammenzufassen.
Satzung der Ortsgemeinde Frauenberg zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 08.12.2025
Es wird darauf hingewiesen, dass die oben genannte Satzung vom 08.12.2025 in der Zeit vom 22.01.2026 bis einschließlich 30.01.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, in Zimmer Nr. 204 (Frau Pfestorf) – während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht offenliegt.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Frauenberg, 15.01.2026
Gez.
Karl-Heinz Thom
Ortsbürgermeister
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Die Frauenhilfe startete wie alle Jahre mit einem Pizzaabend in das neue Jahr. Gemütlich, unterhaltsam, lustig und sehr nahrhaft! (Rita Eckert, Fotos Rita Eckert)
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Zufallsfund aus 1974:
Frauenberg: Mit aufstrebender Tendenz
MONTAG, 11. NOVEMBER 1974, NahezeitungFrauenberg: Mit aufstrebender Tendenz
Neubaugebiet als großes Vorhaben der Ortsgemeinde sichert günstige Entwicklung
vH- FRAUENBERG. Eine für den Baumholderer Verbandsbezirk (leider) wohl einmalige Entwicklung kennzeichnet (positiv) die Ortsgemeinde Frauenberg: Der Ort wächst, die Einwohnerzahl (derzeit um die 400) wird größer. Ermöglicht wird dies in Frauenberg, das auch durch seine geographische Lage (Nähe zur Stadt Idar-Oberstein) eine Besonderheit in der Verbandsgemeinde Baumholder darstellt, durch das große Neubaugebiet „Am Hang“, in dem insgesamt knapp 70 Bauplätze vorgesehen sind.
Die günstige Tendenz in dem Neubaugebiet (siehe hierzu auch den Bildtext) führt Ortsbürgermeister Robert Haag in erster Linie auf die neue L 176 (Straße Baumholder – Idar-Oberstein entlang des Truppenübungsplatzes) zurück: „Es sind jetzt schon Leute neu hier, die ohne die L 176 nicht gekommen wären.“ Diese neue Straße, die für die Bewohner der nahebei stehenden Häuser allerdings erhebliche Belästigungen durch nächtliches Gerassel von Panzerketten mit sich brachte, bietet Frauenberg statt der bisherigen wenig günstigen Verbindung über die alte Kreisstraße in Richtung Hammerstein jetzt eine zügige Verbindung nach Idar-Oberstein und Baumholder.
Die Zahl der Busverbindungen zu diesen Städten sähe Haag vor allem samstags gerne verstärkt.)
Zuordnung nicht strittig
Baumholder und Idar-Oberstein sind, so bestätigt Ortsbürgermeister Haag (60), als wir uns mit ihm über den von ihm seit nunmehr 13 Jahren (viermal einstimmige Wiederwahl) geleiteten Ort unterhielten, die beiden Bezugspunkte von Frauenberg, das außer durch seine geographische Lage auch durch die Ausrichtung der örtlichen Gewerbebetriebe (siehe den Bildtext hierzu) zwangsläufig eine engere wirtschaftliche und menschliche Verbindung zur Schmuckstadt Idar-Oberstein hat.
Die verwaltungsmäßige Zuteilung der Ortsgemeinde aber war — so bekräftigte Robert Haag, der die Geschicke des Ortes bedächtig, aber zielbewußt leitet – für Frauenberg bisher kein Diskussionsthema und braucht auch keines zu werden:
„Mit Baumholder und auch mit Birkenfeld sind wir zufrieden.“ Zur innerörtlichen Kommunalpolitik freut sich Haag daß es bisher ohne große Parteipolitik gegangen ist, und das wohl auch künftig die Zusammensetzung des Ortsparlaments durch Mehrheitswahl bestimmt wird.
Am Kanal mangelt es
Das bedeutet jedoch keinesfalls Desinteresse der Bürger am örtlichen Geschehen. Und auch in den Vereinen herrscht – bis auf den derzeit „schlafenden“ Gesangverein — reger Gemeinschaftsgeist, wie auch aus dem Text zum Bild vom Sportlerheim hervorgeht.
Eine weitere festgefügte Vereinigung ist die Feuerwehr. Für ihre entsprechende Ausstattung im Rahmen des örtlichen Bedarfs sorgte die Ortsgemeinde in den vergangenen Jahren. Kann hier die Verbandsgemeinde Baumholder mit Stichtag 1. 1. 1975 eine ausreichend ausgerüstete Wehr übernehmen, so bleibt von den anderen beiden Hauptsektoren der Aufgaben-Abnahme noch einiges zu tun: Die Wasserleitung von 1910, die heute mit Steinbach-Wasser ausreichend gefüllt ist, weist zwar noch gute Rohre auf, aber vor allem an der Kanalisation fehlt es noch. Nur ein Teil, des Ortes ist, Anfang der 50er Jahre mit heute überholten Dimensionen und fast nur für Oberflächenwasser versehen worden, und eine Kläranlage gibt es auch nicht. Haag: „Die Planung liegt schon seit einigen Jahren vor, aber das Geld fehlt,“
„Vernünftige Bürger“
Die künftige Entwicklung Frauenbergs (mit der Nahe als Grenze zu Sonnenberg-Winnenberg heute 150 Hektar groß nach Verlust von rund einem Drittel der Gemarkung durch den Truppenübungsplatz) sieht Ortsbürgermeister Haag nicht so sehr wie andere im Fremdenverkehr („Wenn, dann schon eher im Nah-Fremdenverkehr durch die von Land und Kreis großzügig instand gesetzte und heute wieder erreichbare Frauenburg.“) als vielmehr in den jetzigen und durch das Neubaugebiet kommenden Bürgern. In der Ortsgemeinde am Rande des Übungsplatzes und mit dessen üblichen Folgen („Es ist schon erfreulich, daß in den vergangenen Jahren die Durchfahrt der Kettenfahrzeuge abgenommen hat“) wohnen nach Ansicht des Ortsbürgermeisters hauptsächlich „gute Bürger, die auch bereit sind, für eine Maßnahme ihren Antell zu tragen — wenn sie überzeugt sind, bzw. überzeugt werden kön-nen, daß dadurch eine Verbesserung für alle erzielt wird“.



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Folgend ein paar Schnappschüsse, die bei Spaziergängen entstanden sind. Zum Vergrößern einfach auf das Bild klicken.
Sonnenuntergang im Januar Ausblick von Dirk’s Ruh an einem sonnigen Februartag Aprilabend Ringstraße/Im Forst Nebel über dem Feuerwehrgerätehaus im April Sonnenuntergang im Frühjahr am Spielplatz Im oberen Forst Sonnenuntergang im Mai über dem Loretta-Weg Ausblick vom Nahekopf Richtung Neubaugebiet Ausblick vom Nahekopf Richtung Sonnenberg Sonnenuntergang über der Bahnhofstraße im Mai Die letzten Lichtstrahlen einer ausgedienten Natriumdampflampe in einer Nacht im Mai Die Frauenburg an einem späten Juniabend Abendsonne im August über Dirk’s Ruh Im Forst: LED-Lampe beleuchtet Herbstbäume Novembernacht vorm Friedhof November-Sonnenuntergang im Wald November: Rinzendell im Schnee Sonniger Dezembertag Schnee auf Dirk’s Ruh Weiterverwendung gerne unter Nennung des Urhebers Patrick Kielburger erlaubt.



















