• Neue Wehrführung in Frauenberg

    Während der Jahresdienstbesprechung der Freiwilligen Feuerwehr Frauenberg wurde Martin Lauer als neuer Wehrführer der Ortsgemeinde Frauenberg verpflichtet. Er übernimmt das Amt von Rene Risch, der der Feuerwehr aber weiter als aktives Mitglied erhalten bleibt. Ebenfalls verpflichtet wurde Maximilian Selzer als stellvertretender Wehrführer der damit den vorherigen Posten von Martin Lauer übernimmt.

    Neue Wehrführung in Frauenberg Bild Gerhard
    Die neue Wehrführung von Frauenberg, rechts im Bild der ehemalige Wehrführer Rene Risch, daneben Martin Lauer der das Amt von Rene Risch übernimmt und in der Bildmitte der neue stellvertretende Wehrführer Maximilian Selzer. Links im Bild Michael Röhrig als Vertreter der VG Baumholder und Marco Braun der Wehrleiter der VG Baumholder.
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    Befördert wurde Jugendwart Danny Little zum Hauptfeuerwehrmann,
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    Maximilian Selzer wurde ebenfalls zum Hauptfeuerwehrmann befördert.
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    Sascha Lauer wurde zum Löschmeister befördert.

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  • Land­rat Mi­ros­law Ko­wal­ski und WFG-Ge­schäfts­füh­re­rin Chris­ti­na Biehl zu Be­such bei der Her­bert Ste­phan KG  

    Donnerstag29. Januar 2026Nahe-Zeitung / Lokales

    Immer im Blick: Tech­no­lo­gie und Be­leg­schaft

    Land­rat Mi­ros­law Ko­wal­ski und WFG-Ge­schäfts­füh­re­rin Chris­ti­na Biehl zu Be­such bei der Her­bert Ste­phan KG   2025 01 29 Landrat zu Besuch Fa Stephan Foto
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    Kathrin und Bernd Stephan (von links) begrüßten Landrat Miroslaw Kowalski und Christina Biehl (Wirtschaftsförderungs-GmbH) in ihrem Betrieb in Frauenberg. Foto: Sarah Hippeli (Herbert Stephan KG)

    Land­rat Mi­ros­law Ko­wal­ski und WFG-Ge­schäfts­füh­re­rin Chris­ti­na Biehl zu Be­such bei der Her­bert Ste­phan KG

    Frau­en­berg. Bei einem Be­such in Frau­en­berg in­for­mier­ten sich Land­rat Mi­ros­law Ko­wal­ski und die Ge­schäfts­füh­re­rin der Wirt­schafts­för­de­rungs- und Pro­jekt­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft mbH, Chris­ti­na Biehl, über die Ent­wick­lung und Per­spek­ti­ven der Her­bert Ste­phan KG, einer der tra­di­ti­ons­reichs­ten Edel­stein­ma­nu­fak­tu­ren der Re­gi­on. Der Be­such bot einen um­fas­sen­den Ein­blick in ein Un­ter­neh­men, das seit fast 100 Jah­ren fest mit dem Namen Idar-Ober­stein und der Edel­stein­ver­ar­bei­tung ver­bun­den ist.
    Ge­grün­det wurde das Un­ter­neh­men 1932 von Her­bert Ste­phan und sei­ner Frau Ger­trud in der Haupt­stra­ße in Ober­stein. Dank eines aus­ge­präg­ten in­ter­na­tio­na­len Netz­werks, ins­be­son­de­re in die USA, ent­wi­ckel­te sich der Be­trieb rasch zu einer er­folg­rei­chen Edel­stein­hand­lung. 1957 er­öff­ne­te Sohn Klaus Ste­phan im Alter von nur 18 Jah­ren die erste Fa­brik am heu­ti­gen Stand­ort in Frau­en­berg. Schon früh setz­te er auf die Ver­bin­dung re­gio­na­ler Hand­werks­kunst mit selbst­ent­wi­ckel­ter Tech­no­lo­gie zur in­dus­tri­el­len Fer­ti­gung von Edel­stei­nen. Zwi­schen 1980 und 2010 trug fast jeder Ab­sol­vent einer ame­ri­ka­ni­schen Hoch­schu­le und Ge­win­ner von US-Cham­pi­on­ships Ringe mit Edel­stei­nen aus dem Hause Ste­phan.
    Seit 2013 wird das Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men in drit­ter Ge­ne­ra­ti­on von Bernd und Kath­rin Ste­phan ge­führt. Beide lern­ten sich wäh­rend ihres Stu­di­ums an der pri­va­ten Uni­ver­si­tät für Wirt­schaft und Recht (EBS) in Oestrich-Win­kel ken­nen. Unter ihrer Füh­rung er­folg­te eine stra­te­gi­sche Neu­aus­rich­tung: Der Fokus ver­la­ger­te sich vom rück­läu­fi­gen US-Schul­ring­markt hin zur eu­ro­päi­schen Lu­xus­gü­ter­in­dus­trie. Par­al­lel dazu wur­den Aus­bil­dung, mo­der­ne Un­ter­neh­mens­struk­tu­ren sowie eine nach­hal­ti­ge und trans­pa­ren­te Lie­fer­ket­te ge­zielt wei­ter­ent­wi­ckelt.
    Heute be­schäf­tigt die Her­bert Ste­phan KG mehr als 250 Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen aus un­ter­schied­li­chen Kul­tu­ren. Viele von ihnen sind be­reits in zwei­ter oder drit­ter Ge­ne­ra­ti­on im Un­ter­neh­men tätig. Dabei prä­gen in­ter­na­tio­na­le Fach­kräf­te das Ar­beits­um­feld. Sprach­för­de­rung, Chan­cen­gleich­heit und ein re­spekt­vol­les Mit­ein­an­der sind fes­ter Be­stand­teil der Un­ter­neh­mens­kul­tur – von der Aus­bil­dung bis in die Füh­rungs­ebe­ne.
    Im Mit­tel­punkt des Fir­men­be­suchs stand stets die tech­no­lo­gi­sche Ent­wick­lung. In den ver­gan­ge­nen 60 Jah­ren wurde die Edel­stein­be­ar­bei­tung kon­se­quent von hand­be­trie­be­nen Ma­schi­nen auf hoch­mo­der­ne, com­pu­ter­ge­steu­er­te Fer­ti­gung um­ge­stellt. Unter an­de­rem kom­men CNC- und Ul­tra­schall­ma­schi­nen, Laser- und Prä­zi­si­ons­gra­vu­ren sowie ei­gens ent­wi­ckel­te An­la­gen zum Ein­satz. Als Markt­füh­rer in der ma­schi­nel­len Gra­vur von Edel­stei­nen fer­tigt das Un­ter­neh­men jähr­lich Hun­dert­tau­sen­de Gra­vu­ren. Durch Rapid Pro­to­typ­ing kön­nen De­sign­ent­wür­fe di­rekt in Stein um­ge­setzt wer­den.
    Das Sor­ti­ment um­fasst rund 200 ver­schie­de­ne Ma­te­ria­li­en, dar­un­ter na­tür­li­che Edel- und Halb­edel­stei­ne wie Achat, Ame­thyst, Lapis, Mala­chit oder Tür­kis. Er­gänzt wird das An­ge­bot durch syn­the­ti­sche Stei­ne, die in ihren che­mi­schen und phy­si­ka­li­schen Ei­gen­schaf­ten na­tür­li­chen Vor­bil­dern ent­spre­chen.
    Dar­über hin­aus fer­tigt das Un­ter­neh­men hoch­wer­ti­ge Dou­blet­ten und Tri­plet­ten, bei denen ver­schie­de­ne Na­tur­stei­ne zu ein­zig­ar­ti­gen Schmuck­stü­cken kom­bi­niert wer­den.
    Neben der wirt­schaft­li­chen Be­deu­tung spielt auch das re­gio­na­le En­ga­ge­ment eine zen­tra­le Rolle. Die Her­bert Ste­phan KG ar­bei­tet eng mit Be­rufs- und all­ge­mein­bil­den­den Schu­len zu­sam­men, un­ter­stützt Ver­ei­ne und In­itia­ti­ven und för­dert das eh­ren­amt­li­che En­ga­ge­ment der Mit­ar­bei­ter durch be­son­de­re Frei­stel­lun­gen. Für die Ge­schäfts­füh­rung ist ge­sell­schaft­li­ches En­ga­ge­ment ein selbst­ver­ständ­li­cher Teil un­ter­neh­me­ri­scher Ver­ant­wor­tung.
    Zum Ab­schluss des Be­suchs wurde der Blick in die Zu­kunft ge­rich­tet. Mit den Neu­grün­dun­gen Ste­phan Gems und dem Gem-Ate­lier in Idar-Ober­stein ste­hen be­reits neue Pro­jek­te in den Start­lö­chern. Wo könn­ten diese Un­ter­neh­mun­gen – für die noch Fach­kräf­te ge­sucht wer­den – bes­ser ge­lin­gen als am Hot­spot der Edel­stei­ne, der Tra­di­ti­on, In­no­va­ti­on und in­ter­na­tio­na­le Strahl­kraft ver­eint. „Mich hat be­son­ders be­ein­druckt, mit wel­cher Lei­den­schaft und Weit­sicht die Her­bert Ste­phan KG diese The­men ver­bin­det. Das Un­ter­neh­men steht für höchs­te hand­werk­li­che Qua­li­tät, in­ter­na­tio­na­le Of­fen­heit und eine star­ke Ver­ant­wor­tung für Mit­ar­bei­ten­de und Re­gi­on und ist damit ein ech­tes Aus­hän­ge­schild für un­se­ren Wirt­schafts­stand­ort“, re­sü­miert Chris­ti­na Biehl.

  • Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Frauenberg

    Frauenberg

     

    Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Frauenberg

    Der Ortsgemeinderat Frauenberg hat in seiner Sitzung am 09.12.2025 der Widmung von Gemeindestraßen  zugestimmt.

    Die Widmun liegt in der Zeit vom 19.01.2026 bis einschließlich 17.02.2026 bei der Verbandsgemeinde Baumholder, Zimmer Nr. 007, (Frau Klein) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

    Baumholder, 13.01.2026

    Gez. Karl-Heinz Thom

    Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Frauenberg 2025 01 21 Strassenausbau Foto 1

     

     

    Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung der Gemeindestraßen der Ortsgemeinde Frauenberg 2025 01 21 Strassenausbau Foto 2

     

    Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbasu von Verkahrsanlagen

    (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)

    der Ortsgemeinde Frauenberg

    vom 08.12.2025

    Der Gemeinderat Frauenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

    • 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen

    (1) Die Gemeinde Frauenberg erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.

    (2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

    1. „Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
    2. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile,
    3. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
    4. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

    (3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig ist.

    (4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.

    (5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

    • 2 Beitragsfähige Verkehrsanlage

    (1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.

    (2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.

    • 3 Ermittlungsgebiete

    (1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils einheitliche öffentliche Einrichtungen (Abrechnungseinheiten), wie sie sich aus dem als Anlage 1 und 2 beigefügten Plan ergeben.

    1. Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet aus der Ortslage Frauenberg.
    2. Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet von den Verkehrsanlagen „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“.

    Die Begründung für die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtungen ist dieser Satzung als Anlage 3 beigefügt.

    (2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

    • 4 Gegenstand der Beitragspflicht

    Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

    • 5 Gemeindeanteil

    (1) Der Gemeindeanteil in Abrechnungseinheit 1 beträgt 30 %.

    (2) Der Gemeindeanteil in Abrechnungseinheit 2 beträgt 30 %.

    6 Beitragsmaßstab

    (1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

    (2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:

    1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.
    2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
    a) bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.
    b) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.
    c) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.
    d) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.
    Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
    Gehen die Grundstücke über die in Satz 1 angeordneten erhöhten Tiefenbegrenzungslinien hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen baulicher Anlagen zu berücksichtigen, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
    3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.“

    (3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:

    1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrundegelegt.
    2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
    3. Soweit kein Bebauungsplan besteht, gilt
    a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.
    b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
    4. Ist nach den Nummern 1 – 4 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.
    5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
    6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
    7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
    a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
    b) unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
    8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
    9. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

    (4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten.

    Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v.H.

    • 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

    (1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 % ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.

    (2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

    • 8 Beitragsfähige Verkehrsanlage

    Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

    • 9 Vorausleistungen

    (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Gemeinde Frauenberg Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.

    (2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

    • 10 Ablösung des Ausbaubeitrages

    Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.

    • 11 Beitragsschuldner

    (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

    (2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

    • 12 Veranlagung und Fälligkeit

    (1 ) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 1 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

    (2) Der Beitragsbescheid enthält:

    1. die Bezeichnung des Beitrages,
    2. den Namen des Beitragsschuldners,
    3. die Bezeichnung des Grundstückes,
    4. den zu zahlenden Betrag,
    5. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
    6. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
    7. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, und
    8. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

    (3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

    • 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung

    (1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach

    a) 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage,
    b) 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,
    c) 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,
    d) 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.

    Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchst. a) bis d) gilt auch bei der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer.

    Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbauträge nach dem KAG entstanden sind.

    (2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgesetzt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.

    (3) Bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet zu Ausgleichsbeträgen herangezogen werden bzw. worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer anhand des Umfangs der einmaligen Belastung wie folgt festgelegt:

    0,01 bis 2,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwei Jahre Verschonung

    2,01 bis 4,00 € pro qm Grundstücksfläche – vier Jahre Verschonung

    4,01 bis 6,00 € pro qm Grundstücksfläche – sechs Jahre Verschonung

    6,01 bis 8,00 € pro qm Grundstücksfläche – acht Jahre Verschonung

    8,01 bis 10,00 € pro qm Grundstücksfläche – zehn Jahre Verschonung

    10,01 bis 12,00 € pro qm Grundstücksfläche – zwölf Jahre Verschonung

    12,01 bis 14,00 € pro qm Grundstücksfläche – 14 Jahre Verschonung

    14,01 bis 16,00 € pro qm Grundstücksfläche – 16 Jahre Verschonung

    16,01 bis 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 18 Jahre Verschonung

    Mehr als 18,00 € pro qm Grundstücksfläche – 20 Jahre Verschonung

    Die Verschonung beginnt zu dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Ausgleichsbetragspflichten.

    • 14 Öffentliche Last

    Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.

    • 15 In-Kraft-Treten

    (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    (2) Soweit Beitragsansprüche nach vorhergehenden Satzungen entstanden sind, bleiben diese hiervon unberührt und es gelten insoweit für diese die bisherigen Regelungen weiter.

    Frauenberg, den 08.12.2025

    Karl-Heinz Thom

    Ortsbürgermeister

    Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):

    Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

    1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
    2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

    Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

     

    Anlage 1 – Die Abrechnungseinheit 1 wird gebildet aus der Ortslage Frauenberg

     

    Anlage 2 Die Abrechnungseinheit 2 wird gebildet von den Verkehrsanlagen „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“

    Anlage 3

     

    Begründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für die Ausgestaltung der beiden öffentlichen Einrichtungen Abrechnungseinheit 1 und 2

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinen Entscheidungen zum „wiederkehrenden Beitrag“ vom 25. Juni 2014 festgehalten, dass bei deutlich getrennt liegenden Ortsteilen regelmäßig auch getrennte Abrechnungsgebiete zu bilden sind. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt dabei nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung.

    Zugleich setzt die Erhebung von Ausbaubeiträgen aber immer die bereits in der Vergangenheit erfolgte erstmalige Herstellung der Verkehrsanlage voraus. Dies ist begründet im Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 des Grundgesetzes), wenn es sich um eine Erschließungsanlage nach § 127 Abs 2 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt (vgl. auch Begründung zum Entwurf des Kommunalabgabengesetzes 1996 zu § 10 Abs 1).

    Im Falle der Ortsgemeinde Frauenberg liegen zwischen dem Ende der Bebauung in der eigentlichen Ortslage (OD der K 12, „Hauptstraße“) und der Einzelbebauung im Bereich der Verkehrsanlagen „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“ ca. 400 m Luftlinie. Die freie Strecke der K 12 steigt von der Abzweigung der „Bahnhofstraße“ als tiefstem Punkt direkt an der Nahe nach einer 90°-Kurve stark an, unterquert in einer S-förmigen Kurve die freie Strecke die L 176 und trifft nach der Abzweigung der L 176 auf die OD-Grenze der Ortslage.

    Die Entfernung von der Ortslage, die Topographie, der Verlauf der K 12 und die trennende Wirkung durch die L 176 führen dazu, dass nicht mehr von einem einheitlichen Abrechnungsgebiet gesprochen werden kann. Aus diesem Grund ist für die Ortslage von Frauenberg eine eigenständige Abrechnungseinheit 1 zu bilden (§ 3 Abs 1 Nr. 1 der Ausbaubeitragssatzung).

    Der Bereich „Bahnhofstraße“ und “Am Bahnhof“ zeichnet sich durch ein zusammenhängend bebautes Gebiet aus, in dem keine trennenden Zäsuren vorhanden sind.

    Durch diese örtlichen Gegebenheiten hat sich der Ortsgemeinderat Frauenberg dazu entschieden den Bereich „Bahnhofstraße“ und „Am Bahnhof“ zu der Abrechnungseinheit 2 zusammenzufassen.

     

    Satzung der Ortsgemeinde Frauenberg zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 08.12.2025

    Es wird darauf hingewiesen, dass die oben genannte Satzung vom 08.12.2025 in der Zeit vom 22.01.2026 bis einschließlich 30.01.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, in Zimmer Nr. 204 (Frau Pfestorf) – während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht offenliegt.

    Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)

    Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

    1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
    2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

    Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

    Frauenberg, 15.01.2026

    Gez.

    Karl-Heinz Thom

    Ortsbürgermeister

     

     


  • Pizzaabend

    Pizzaabend 2026 01 15 Frauenhilfe Pizzaabend Foto 1Pizzaabend 2026 01 2 Frauenhilfe Pizzabend Foto 2

    Die Frauenhilfe startete wie alle Jahre mit einem Pizzaabend in das neue Jahr. Gemütlich, unterhaltsam, lustig und sehr nahrhaft! (Rita Eckert, Fotos Rita Eckert)


  • Zufallsfund aus 1974: Frauenberg: Mit aufstrebender Tendenz

    Zufallsfund aus 1974:

    Frauenberg: Mit aufstrebender Tendenz

    Zufallsfund aus 1974: Frauenberg: Mit aufstrebender Tendenz 2026 01 10 Zufallsfund scaledMONTAG, 11. NOVEMBER 1974, Nahezeitung

    Frauenberg: Mit aufstrebender Tendenz

    Neubaugebiet als großes Vorhaben der Ortsgemeinde sichert günstige Entwicklung

    vH- FRAUENBERG. Eine für den Baumholderer Verbandsbezirk (leider) wohl einmalige Entwicklung kennzeichnet (positiv) die Ortsgemeinde Frauenberg: Der Ort wächst, die Einwohnerzahl (derzeit um die 400) wird größer. Ermöglicht wird dies in Frauenberg, das auch durch seine geographische Lage (Nähe zur Stadt Idar-Oberstein) eine Besonderheit in der Verbandsgemeinde Baumholder darstellt, durch das große Neubaugebiet „Am Hang“, in dem insgesamt knapp 70 Bauplätze vorgesehen sind.

    Die günstige Tendenz in dem Neubaugebiet (siehe hierzu auch den Bildtext) führt Ortsbürgermeister Robert Haag in erster Linie auf die neue L 176 (Straße Baumholder – Idar-Oberstein entlang des Truppenübungsplatzes) zurück: „Es sind jetzt schon Leute neu hier, die ohne die L 176 nicht gekommen wären.“ Diese neue Straße, die für die Bewohner der nahebei stehenden Häuser allerdings erhebliche Belästigungen durch nächtliches Gerassel von Panzerketten mit sich brachte, bietet Frauenberg statt der bisherigen wenig günstigen Verbindung über die alte Kreisstraße in Richtung Hammerstein jetzt eine zügige Verbindung nach Idar-Oberstein und Baumholder.

    Die Zahl der Busverbindungen zu diesen Städten sähe Haag vor allem samstags gerne verstärkt.)

    Zuordnung nicht strittig

    Baumholder und Idar-Oberstein sind, so bestätigt Ortsbürgermeister Haag (60), als wir uns mit ihm über den von ihm seit nunmehr 13 Jahren (viermal einstimmige Wiederwahl) geleiteten Ort unterhielten, die beiden Bezugspunkte von Frauenberg, das außer durch seine geographische Lage auch durch die Ausrichtung der örtlichen Gewerbebetriebe (siehe den Bildtext hierzu) zwangsläufig eine engere wirtschaftliche und menschliche Verbindung zur Schmuckstadt Idar-Oberstein hat.

    Die verwaltungsmäßige Zuteilung der Ortsgemeinde aber war — so bekräftigte Robert Haag, der die Geschicke des Ortes bedächtig, aber zielbewußt leitet – für Frauenberg bisher kein Diskussionsthema und braucht auch keines zu werden:

    „Mit Baumholder und auch mit Birkenfeld sind wir zufrieden.“ Zur innerörtlichen Kommunalpolitik freut sich Haag daß es bisher ohne große Parteipolitik gegangen ist, und das wohl auch künftig die Zusammensetzung des Ortsparlaments durch Mehrheitswahl bestimmt wird.

    Am Kanal mangelt es

    Das bedeutet jedoch keinesfalls Desinteresse der Bürger am örtlichen Geschehen. Und auch in den Vereinen herrscht – bis auf den derzeit „schlafenden“ Gesangverein — reger Gemeinschaftsgeist, wie auch aus dem Text zum Bild vom Sportlerheim hervorgeht.

    Eine weitere festgefügte Vereinigung ist die Feuerwehr. Für ihre entsprechende Ausstattung im Rahmen des örtlichen Bedarfs sorgte die Ortsgemeinde in den vergangenen Jahren. Kann hier die Verbandsgemeinde Baumholder mit Stichtag 1. 1. 1975 eine ausreichend ausgerüstete Wehr übernehmen, so bleibt von den anderen beiden Hauptsektoren der Aufgaben-Abnahme noch einiges zu tun: Die Wasserleitung von 1910, die heute mit Steinbach-Wasser ausreichend gefüllt ist, weist zwar noch gute Rohre auf, aber vor allem an der Kanalisation fehlt es noch. Nur ein Teil, des Ortes ist, Anfang der 50er Jahre mit heute überholten Dimensionen und fast nur für Oberflächenwasser versehen worden, und eine Kläranlage gibt es auch nicht. Haag: „Die Planung liegt schon seit einigen Jahren vor, aber das Geld fehlt,“

    „Vernünftige Bürger“

    Die künftige Entwicklung Frauenbergs (mit der Nahe als Grenze zu Sonnenberg-Winnenberg heute 150 Hektar groß nach Verlust von rund einem Drittel der Gemarkung durch den Truppenübungsplatz) sieht Ortsbürgermeister Haag nicht so sehr wie andere im Fremdenverkehr („Wenn, dann schon eher im Nah-Fremdenverkehr durch die von Land und Kreis großzügig instand gesetzte und heute wieder erreichbare Frauenburg.“) als vielmehr in den jetzigen und durch das Neubaugebiet kommenden Bürgern. In der Ortsgemeinde am Rande des Übungsplatzes und mit dessen üblichen Folgen („Es ist schon erfreulich, daß in den vergangenen Jahren die Durchfahrt der Kettenfahrzeuge abgenommen hat“) wohnen nach Ansicht des Ortsbürgermeisters hauptsächlich „gute Bürger, die auch bereit sind, für eine Maßnahme ihren Antell zu tragen — wenn sie überzeugt sind, bzw. überzeugt werden kön-nen, daß dadurch eine Verbesserung für alle erzielt wird“.

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  • Natur-Jahresrückblick 2025: Frauenberg ist schön!

    Folgend ein paar Schnappschüsse, die bei Spaziergängen entstanden sind. Zum Vergrößern einfach auf das Bild klicken.

    Weiterverwendung gerne unter Nennung des Urhebers Patrick Kielburger erlaubt.


  • Weihnachtsüberraschung

    Weihnachtsüberraschung

    Kein Schlitten mit dem Rentier Rudolf und seiner rot glühende Nase glitt am Montagabend durch die Straßen von Frauenberg, vielmehr fuhr ein dickes rotes Feuerwehrauto mit blinkendem Blaulicht fast genau so leise an einzelnen Häusern vor. Am Steuer saß Santa Martin Lauer, der frischgewählte Chef der Frauenberger Feuerwehr und neben ihm Stellvertreter Santa Max Selzer. Die beiden chauffierten Mrs. Claus Melanie Lauer und Elfe Lea Lauer, die alle Aktiven und Alterskameraden der Feuerwehr mit einer netten Gabe beschenkten.

    Eine wunderbare Überraschung!

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  • Adventlicher Spaziergang mit Krippenspiel.

    Zu einem adventlichen Spaziergang durch Frauenberg mit Grippen Spiel hatte die Kirchengemeinde Westrich-Nahe eingeladen. Treffpunkt war im Park an der Feuerwehr, wo eine Bläser Gruppe der Nahetalmusikanten die Besucher mit Weihnachtsliedern begrüßte. Anschließend begab man sich Richtung Gemeindehaus. An drei Stationen verweilte man wo die Kinder der Krippenspielgruppe die Weihnachtsgeschichte vortrugen. Zum Abschluss des Spaziergangs traf man sich auf dem Schulhof zum Verweilen mit einem Glühwein oder Kinderpunsch.

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  • Weihnachtsfeier der Frauenhilfe

    Weihnachtsfeier der Frauenhilfe

    Wie alle Jahre wieder kam zwar nicht das Christuskind, aber der traditionelle Weihnachts-Kaffeeklatsch der Frauenhilfe war ein toller Erfolg. Wie alle Jahre wieder hatte Beate Thom eine phantastische Dekoration zusammengestellt und gestiftet, und die Frauen vom Unterdorf hatten turnusgemäß leckeren Kuchen gebacken. Sybille Heiderich und Beate Essig lasen unterhaltsame und besinnliche Gedichte und Texte vor, Weihnachtslieder wurden gesungen, nach dem Kaffee wurde auch das eine oder andere auch Gläschen Wein oder Sekt genossen, und die Stimmung war bestens. (Rita Eckert, Fotos Rita Eckert)

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    Weihnachtsfeier der Frauenhilfe 2025 12 18 Weihnachten Frauenhilfe Foto 2 scaled

     

     


  • Adventlicher Spaziergang und Krippenspiel

    Adventlicher Spaziergang und Krippenspiel 2025 12 20 AdventsspaziergangEv. Kirchengemeinde Westrich-Nahe

    Adventlicher Spaziergang und Krippenspiel

    Am 4. Advent, 20.12.2025, um 16:00 Uhr lädt die Ev. Kirche Westrich-Nahe herzlich zu einem kleinen adventlichen Spaziergang durch Frauenberg ein.

    Gemeinsam mit den Kindern der Krippenspielgruppe werden wir an drei Stationen die Weihnachtsgeschichte erleben. Hierzu treffen wir uns auf dem großen Parkplatz am Friedhof und spazieren gemeinsam bis zum Gemeindehaus.

    Im Anschluss laden wir zum gemütlichen Verweilen bei einer Tasse Glühwein oder Kinderpunsch ein.

    Bitte bringt kleine Laternen oder Taschenlampen und eine Tasse mit.

    Westricher Rundschau, 47. Jahrgang, Mittwoch, den 17.12.2025, Seite 9