Autor: Patrick Kielburger


  • Gemeindeinrichtungen

    1. Das Gemeindehaus soll generell geschlossen bleiben.
      Einzelpersonen können, sofern sie als Mitglied einer Einrichtung (z.B. Kirche, Jugendraum) oder eines Vereins ein berechtigtes Interesse haben, z.B. um private bzw. vereinseigene Gegenstände zu entnehmen oder zu warten, eintreten.
      Für Gruppen bis zu 10 Personen sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Dafür ist die Nennung eines Beauftragten (m/w/d) ggü. der Gemeinde notwendig, der/die für die Einhaltung der gruppenspezifischen Hygienemaßnahmen verantwortlich sein soll.
      Zu diesen Hygienemaßnahmen gehören in jedem Fall insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Personenbegrenzung, Abstandsregel, Mund-und-Nasenschutz und die Bereitstellung von Desinfektionsmittel. Aktuelle Hygienekonzepte finden sich auf der Webseite des Landes RLP: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/
      Die Regelungen zu Hygienemaßnahmen werden vom Land erlassen. Die Gemeinde hat keinen Einfluss darauf. Voraus genannte Bedingungen zur Nutzung des Gemeindehauses wurden durch Bürgermeister und Beigeordnete in Abstimmung mit dem Ordnungsamt ausgearbeitet.
    2. Spielplätze gelten als geöffnet. Natürlich sind hier auch gesetzliche Regelungen, wie z.B. Mindestabstände einzuhalten.
    3. Burgführungen werden zur Zeit weiterhin nicht durchgeführt.
    4. Die Gemeinde führt derzeit keinerlei Veranstaltungen durch, bei denen sie Schirmherrin ist.

    Ehrenamtliche Hilfsangebote

    …zur Erledigung von Einkäufen und anderen alltäglichen Hürden für Menschen, die der sog. Risikogruppe angehören oder Menschen in Quarantäne.

    Hinweise

    Die Verordnungen bzgl. Corona werden von den Ländern erlassen. Zuständig für deren Einhaltung ist der jeweilige Landkreis bzw. das Kreisordnungsamt. Die Ortsgemeinde hat keinerlei legislative oder exekutive Privilegien im Bezug auf die Corona-Verordnung des Landes.

    gez.

    – Der Ortsbürgermeister –


  • Zum 10.6. wird die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft treten und soll bis zum 23.6. gelten. Diese kann im Folgenden heruntergeladen werden:

    Siehe auch:

    Hinweis

    Die Verordnungen bzgl. Corona werden von den Ländern erlassen. Zuständig für deren Einhaltung ist der jeweilige Landkreis bzw. das Kreisordnungsamt. Die Ortsgemeinde hat keinerlei legislative oder exekutive Privilegien im Bezug auf die Corona-Verordnung des Landes.


  • Ab dem 2. Juni sollen die Tiefbauarbeiten in der Hauptstraße zwischen Feuerwehrgerätehaus und Kreuzung Kreisweg weitergehen.
    Zeitgleich soll auch im Kreisweg und Neuweg gestartet werden.

    Die Asphaltarbeiten gehen im Bereich Ringstraße / Im Forst / Im oberen Forst ebenfalls zeitgleich weiter.

    Die Gemeinde informiert gerne über die Baumaßnahmen, hat aber keinen direkten Einfluss darauf. Bitte wenden Sie sich bei Fragen immer möglichst an die genannten Ansprechpartner.
    Der Originalbeitrag mit Ansprechpartnern und Störungsstellen findet sich hier.


  • Zum 27.5. wird die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft treten und soll bis zum 9.6. gelten. Diese kann im Folgenden heruntergeladen werden:

    Siehe auch:

    Hinweis

    Die Verordnungen bzgl. Corona werden von den Ländern erlassen. Zuständig für deren Einhaltung ist der jeweilige Landkreis bzw. das Kreisordnungsamt. Die Ortsgemeinde hat keinerlei legislative oder exekutive Privilegien im Bezug auf die Corona-Verordnung des Landes.


  • Die Tiefbauarbeiten in der Hauptstraße sollen in der KW22 (25.5. bis 31.5.) ruhen. Verkehrsbeschränkungen werden in dieser Zeit soweit möglich aufgehoben. Zum 2. Juni geht es dann aber wie gewohnt weiter.

    Die Asphaltarbeiten gehen auch in der KW22 weiter und sollen auch zeitnah Im Forst und Im oberen Forst beginnen.

    Die Gemeinde informiert gerne über die Baumaßnahmen, hat aber keinen direkten Einfluss darauf. Bitte wenden Sie sich bei Fragen immer möglichst an die genannten Ansprechpartner.
    Der Originalbeitrag mit Ansprechpartnern und Störungsstellen findet sich hier.


  • Zum 18.5. ist die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft getreten. Diese kann im Folgenden heruntergeladen werden:

    Siehe auch:

    Hinweis

    Die Verordnungen bzgl. Corona werden von den Ländern erlassen. Zuständig für deren Einhaltung ist der jeweilige Landkreis bzw. das Kreisordnungsamt. Die Ortsgemeinde hat keinerlei legislative oder exekutive Privilegien im Bezug auf die Corona-Verordnung des Landes.


  • Zum 13.5. soll die neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft treten. Diese kann im Folgenden heruntergeladen werden:

    Siehe auch:

    Hinweis

    Die Verordnungen bzgl. Corona werden von den Ländern erlassen. Zuständig für deren Einhaltung ist der jeweilige Landkreis bzw. das Kreisordnungsamt. Die Ortsgemeinde hat keinerlei legislative oder exekutive Privilegien im Bezug auf die Corona-Verordnung des Landes.


  • Ab Mittwoch, dem 06.05. sollen die Baumaßnahmen auch in der Hauptstraße beginnen.
    Betroffen ist hier zunächst der Teil von Friedhof/Feuerwehrgerätehaus in Richtung Ortsmitte (Kreuzung Hauptstr./Kreisweg).
    Anwohner und vor allem Feuerwehr werden von der Firma IRIS Telco unmittelbar vor den Bauarbeiten informiert. Die Durchfahrt soll durch Behelfsbrücken – so gut möglich – durchgehend ermöglicht werden.

    Asphaltarbeiten

    Der Bauleiter teilte uns mit, dass die Asphaltarbeiten wie folgt stattfinden sollen:
    Bahnhofstr: Anfang KW20
    Am Birkenwald: Ende KW20
    Im oberen Forst: Anfang KW21
    Im Forst: Mitte KW21
    Ringstr./Hauptstr.: noch nicht bekannt
    Es handelt sich hier um Planungen. Aus Gründen wie z.B. Wetter kann es dabei zu Abweichungen kommen.

    Hausanschlüsse

    Wegen des Corona-Virus wird für die Herstellung der Hausanschlüsse weiterhin kein persönlicher Kontakt aufgenommen. Die Fa. IRIS Telco kontaktiert aber zur Zeit Hauseigentümer, um die spätere Maßnahme zur Erstellung von Hausanschlüssen schon im Vorfeld zu koordinieren.
    Wer bei dem Ausfüllen der „Auskunftsbögen“ bzgl. des Hausanschlusses Hilfe benötigt oder Fragen hat, der darf sich an Frau Alisha Storr von der Fa. IRIS Telco wenden: Tel.: 0176 43207029, E-Mail: alisha.storr.ext@iris-telco.de

    Generelles

    Auskünfte hierzu erteilt gerne auch Hr. Nico Sauer von der Fa. IRIS Telco, Tel.: 0176 47338009, E-Mail: nico.sauer@iris-telco.de

    Die Gemeinde informiert gerne über die Baumaßnahmen, hat aber keinen direkten Einfluss darauf. Bitte wenden Sie sich bei Fragen immer möglichst an die genannten Ansprechpartner.

    Der Originalbeitrag mit Ansprechpartnern und Störungsstellen findet sich hier.


  • Spielplätze wieder geöffnet!

    Aktuelle Verordnung

    Zum Datum vom 03.05.2020 ist die fünfte Corona-Verordnung in Kraft getreten. Demnach gilt nach wie vor das sog. Kontaktverbot.
    Die neue Corona-Verordnung…

    …erlaubt die Wiedereröffnung von Spielplätzen sowie Gottes-
    dienste und Gebetsveranstaltungen. Einzelhandelsgeschäfte dürfen unabhängig
    vom Sortiment und der Verkaufsfläche unter Einhaltung von Auflagen und einer
    strengen Kundenbegrenzung öffnen. Auch Friseure können wieder ihren Betrieb
    aufnehmen. In allen Bereichen sind strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zu
    beachten.

    (Zitat Corona-Lagebericht des Landkreises vom 03.05.)

    Aufgrund ihrer Länge von 25 Seiten wird die Corona-Verordnung nicht im örtlichen Aushang veröffentlicht, kann aber hier heruntergeladen werden:

    Ehrenamtliche Hilfsangebote

    …zur Erledigung von Einkäufen und anderen alltäglichen Hürden für Menschen, die der sog. Risikogruppe angehören oder Menschen in Quarantäne.

    Hinweise

    Die Verordnungen bzgl. Corona werden von den Ländern erlassen. Zuständig für deren Einhaltung ist der jeweilige Landkreis bzw. das Kreisordnungsamt. Die Ortsgemeinde hat keinerlei legislative oder exekutive Privilegien im Bezug auf die Corona-Verordnung des Landes.

    Gemeindeeinrichtungen

    Das Gemeindehaus gilt weiterhin als geschlossen. Burgführungen und Veranstaltungen werden zur Zeit nicht durchgeführt.
    Spielplätze gelten ab sofort als geöffnet. Allerdings gilt dort das sog. Kontaktverbot und die daraus resultierenden Mindestabstände.